Allgemeine Geschäftsbedingungen
 mot-coach Motorradtraining
vertreten durch Jürgen Lerbs

Stand: 01.11.2022 

Bedingungen für Gruppenteilnehmer/Einzelteilnehmer und Firmenkunden

Für die Teilnahme am einem Training nutzen die Teilnehmer ihre eigenen Fahrzeuge. 

Der/die Teilnehmer/in ist für die Verkehrssicherheit seines Fahrzeugs selbst verantwortlich. Das benutzte Fahrzeug muss zum Straßenverkehr zugelassen und ordnungsgemäß versichert sein.

Der/die Teilnehmer/in erklärt hiermit, dass er/sie zum Zeitpunkt der Teilnahme im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für das entsprechende Fahrzeug ist. Der/die Teilnehmer/in verpflichtet sich, zum Zeitpunkt der Veranstaltung keinerlei Alkohol, Medikamente oder andere Stoffe, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, einzunehmen.

Der/die Teilnehmer/in von mot-coach Trainings verpflichten sich, komplette Motorradschutzbekleidung sowie einen nach der StVZO zugelassenen Integralhelm, Motorradhandschuhe und Motorradstiefel zu tragen.

Die Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr. Der Veranstalter, mot-coach Motorradtraining, vertreten durch Jürgen Lerbs, haftet nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Der/die Teilnehmer/in verpflichtet sich, während der Veranstaltung den Anweisungen des/der Trainer zu jeder Zeit zu folgen. Mit der Anmeldung erkennt der/die Teilnehmer/in die Haftungsbedingungen an. Der Veranstalter und seine Erfüllungsgehilfen behalten sich vor, Teilnehmer vom Training auszuschließen, sofern sie diese Bedingungen nicht einhalten. Mit seiner/ihrer Anmeldung (auch online) meldet der/die Teilnehmer/in seine/ihre verbindliche Teilnahme am mot-coach Motorradtraining. 

Teilnahmeberechtigung 

Jede Privatperson (Einzel- oder Gruppenteilnehmer) ist nur dann teilnahmeberechtigt, wenn die Teilnahmegebühr im Voraus entrichtet wurde

Preise/Zahlung 

Die Leistungen erfolgen laut aktuellem Angebot. 

Es gilt die vom Veranstalter mot coach Motorradtraining, vertreten durch Jürgen Lerbs, durch Flyer und Internet veröffentlichte aktuelle Preisliste. 

Die Zahlung muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Buchungsbestätigung erfolgen, bei kurzfristigeren Buchungen spätestens fünf Tage vor dem gebuchten Trainingstermin. 

 

Trainingsfahrzeuge • Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung

Sofern mot-coach, vertreten durch Jürgen Lerbs, nachfolgend nur mot-coach genannt, im Rahmen des Fahrsicherheitstrainings Fahrzeuge stellt, gelten die nachfolgenden Bedingungen:

(1) mot-coach stellt dem Teilnehmer das jeweilige Kraftfahrzeug in dem Zustand zur Nutzung bereit, in dem es sich bei Überlassung befindet, und ausschließlich zur Teilnahme am fahrerischen Teil des Trainings. Der Teilnehmer fährt das Fahrzeug selbst und ihm ist ohne Zustimmung von mot-coach sowohl die Vornahme von Veränderungen am Kraftfahrzeug untersagt, als auch die Weitergabe des Kraftfahrzeugs an Dritte.

(2) Vor Übergabe des Fahrzeugs fertigen mot-coach und der Teilnehmer ein Übergabeprotokoll an, das den offensichtlichen Zustand des Fahrzeugs verbindlich festlegt. Trägt der Teilnehmer bei der Übernahme des Kraftfahrzeugs keine Beanstandungen vor, gilt das Kraftfahrzeug als einwandfrei übernommen.

(3) mot-coach (Jürgen Lerbs) als Halterin des zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugs hat eine Kfz-Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch eines Trainingsfahrzeugs verursachten Personen-, Sach- und sonstigen Vermögensschäden abgeschlossen; der betroffene Fahrzeugführer ist nicht mitversichert. Das zur Verfügung gestellte Trainingsfahrzeug ist zudem über eine Teil-Kasko-Versicherung ( Keine Vollkasko ) versichert.

(4) Eine Insassenschutzversicherung besteht nicht.

(5) Im Kaskofall wickelt mot-coach den Schaden unmittelbar mit dem Versicherer ab. Eine spätere Inanspruchnahme des Teilnehmers durch mot-coach oder deren Kaskoversicherer bleibt unberührt. Fälle, in denen der Versicherer zwar regulieren muss, jedoch aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Regress gegen den Auftraggeber bzw. Teilnehmer/Fahrzeugführer nehmen kann, berühren mot-coach nicht.

(6) Liegt kein Kaskofall vor, kann mot-coach vom Auftraggeber bzw. Fahrzeugführer/Teilnehmer den zur Schadensbeseitigung jeweils erforderlichen Geldbetrag verlangen, wenn der jeweilige Auftraggeber bzw. Fahrzeugführer/Teilnehmer vorsätzlich das zur Verfügung gestellte Fahrzeug beschädigt oder zerstört, ohne dass die Schädigungshandlung durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist.

(7) Liegt kein Kfz-Haftpflichtfall vor, kann mot-coach vom Auftraggeber bzw. Fahrzeugführer/Teilnehmer den zur Schadensbeseitigung jeweils erforderlichen Geldbetrag verlangen, wenn der jeweilige Fahrzeugführer/Teilnehmer mit dem Trainingsfahrzeug grob fahrlässig oder vorsätzlich eine Teststrecke oder sonstige Sachen von mot-coach beschädigt oder zerstört, ohne dass die Schädigungshandlung durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist.

(8) Fällt ein übergebenes Trainingsfahrzeug während des Fahrsicherheitstrainings aus, so ist mot-coach zwar nicht zur Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs verpflichtet, wird aber versuchen auf andere Weise die weitere Teilnahme am fahrerischen Teil der Veranstaltung ermöglichen. Dies gilt nicht für einen Teilnehmer, der grob fahrlässig den Ausfall verursacht hat.

(9) Der Teilnehmer ist verpflichtet, das Trainingsfahrzeug am Ende des Trainings mangelfrei zurückzugeben und den Schlüssel dem zuständigen Ansprechpartner von mot-coach auszuhändigen. Durch nicht zu vermeidenden Verschleiß notwendige Instandsetzungen, das Auffüllen der Betriebsstoffe und eine gegebenenfalls erforderliche Reinigung des Trainingsfahrzeugs führt mot-coach sofern nichts anderes vereinbart ist, auf eigene Kosten durch.

(10) Für die überlassene Schutzkleidung ist uns der Nutzer für Schäden vollumfänglich regresspflichtig. Wir bieten Ihnen zum Preis von 20 EUR die Möglichkeit die Selbstbeteiligung bei Schäden an der Schutzkleidung auf 200 EUR zu begrenzen.

 

Vertragsschluss

Die Anmeldung zu einem der Trainings erfolgt per Post, Fax, E-Mail oder über das Anmeldeformular auf der Webseite www.mot-coach.de. Mit der Anmeldung bietet der/die Teilnehmer/in dem Veranstalter den Abschluss eines Vertrages zur Durchführung eines der ausgewählten Trainings verbindlich an. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn der Veranstalter das Angebot schriftlich bestätigt. 


Als Verbraucher/Kunde haben Sie nach § 312 d BGB das Recht, Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen schriftlich zu widerrufen (z. B. Brief, Fax). 

Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. 

 

Der Widerruf ist zu richten an: 

 

Jürgen Lerbs

mot-coach Motorradtraining

Beim Bieberhof 11

21037 Hamburg

 

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseitig empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Der Teilnahmepreis wird im Falle des Widerrufs an den Teilnehmer/in unbar zurückerstattet. Hierzu ist die Angabe der Kontoverbindung vom Kunden erforderlich. 

Ist der/die Teilnehmer/in Unternehmer, steht ihm kein Widerrufs- und Rückgaberecht gemäß § 312 d BGB zu. 

 

Stornierung Einzelteilnehmer

Falls der/die Teilnehmer/in seine Teilnahme storniert, kann der Veranstalter folgende Stornogebühren bzw. Umbuchungsgebühren berechnen: 

Zwischen dem 30. und 21. Tag vor der Veranstaltung 20 %, zwischen dem 20. und 11. Tag 50 % und ab dem 10. Tag vor der Veranstaltung 100 % der Trainingsgebühr.

Die Buchung kann jedoch kostenfrei auf eine andere Person übertragen werden.

Die Stornierung der Anmeldung muss schriftlich per Post, oder E-Mail erfolgen. Die Rechtzeitigkeit der Stornierung bestimmt sich nach deren Eingang beim Veranstalter. Bei Nichtteilnahme ohne rechtzeitige Stornierung muss der volle Teilnahmepreis bezahlt werden. Ein nicht rechtzeitiges Erscheinen steht dem Nichterscheinen gleich. 

Ein einmaliges Umbuchen bis 31 Tage vor dem gebuchten Trainingstermin wird ohne Gebühr vorgenommen. 

 

Firmen- und Gruppenbuchung: 

Bei Nichtteilnahme an einem gebuchten Kurs verfällt die Kursgebühr. Ein nicht rechtzeitiges Erscheinen steht dem Nichterscheinen gleich. Eine Kündigung des Teilnahmevertrags muss schriftlich per Post, Telefax oder E-Mail erfolgen, wobei nachstehende Stornobedingungen gelten: 

Bei Absage zwischen dem 60. und 21. Tag vor der Veranstaltung werden 20 %, bei Absage ab dem 20. Tag vor der Veranstaltung werden 100 % der Kursgebühr berechnet. 

 

Veranstaltungsabsage/-verlegung 

Der Veranstalter behält sich vor, aus wichtigem Grund, insbesondere bei Nichterreichen der vorgegebenen Mindestteilnehmerzahl oder bei extremen Witterungsverhältnissen, das Training abzusagen, abzubrechen oder mit Einverständnis der Teilnehmer auf einen anderen Zeitpunkt zu verlegen. 

Bei Absage erstattet der Veranstalter die volle, bereits gezahlte Trainingsgebühr. Bei Verlegung in Absprache mit den Teilnehmern wird die Trainingsgebühr auf den Ersatztermin angerechnet. Bei vorzeitigem Abbruch der Veranstaltung aus o.g. Gründen kann der Veranstalter für bereits erbrachte Trainingsleistungen eine angemessene Entschädigung in Höhe bis maximal des vertraglichen Gesamtpreises verlangen.

Kündigung durch den Veranstalter 

Der Veranstalter behält sich in folgenden Fällen vor, Teilnehmer vom Training auszuschließen: 

– Bei wiederholten groben Verstößen gegen die Anordnungen des Trainers oder die StVO, die geeignet sind, den Teilnehmer selbst, andere Personen oder Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden; 

– Bei begründetem Verdacht bestehender Fahruntüchtigkeit, insbesondere durch Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss. 

 

Ein Anspruch auf Rückzahlung der Kursgebühr besteht in diesen Fällen nicht. 

 

Leistungsstörungen 

Der Veranstalter verpflichtet sich zur gewissenhaften Vorbereitung und Durchführung der Trainings. Er haftet für Schäden, die dem Teilnehmer durch schuldhafte Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen entstehen. Der Schadensersatz ist hierbei für leicht fahrlässig verursachte Sachschäden auf die Höhe des Kurspreises beschränkt.

 

Haftungsausschlusserklärung

Dem Teilnehmer ist bekannt, dass es sich bei den angebotenen Trainings um eine Veranstaltung mit erhöhtem Gefahrenpotenzial handelt. Die Teilnahme an einem der Trainings erfolgt daher auf eigenes Risiko. Die Teilnehmer (Fahrer, Fahrzeugeigentümer und Halter) nehmen auf eigene Gefahr an der

Veranstaltung teil. Sie tragen die alleinige zivil- und strafrechtliche Verantwortung für alle von ihnen

oder an dem von ihnen benutzten Fahrzeug verursachten Schäden. Alle Teilnehmer verzichten durch

Abgabe der Anmeldung für alle in Zusammenhang mit der Veranstaltung erlittenen Unfälle oder

Schäden auf jedes Recht des Vorgehens oder Rückgriffes gegen  den Veranstalter mot-coach Motorradtraining, vertreten durch Jürgen Lerbs, sowie dessen Mitarbeiter und alle mit der Veranstaltung in Zusammenhang stehenden Instruktoren, Helfer und Beauftragte, die mit der Organisation der Veranstaltung in Verbindung stehen.

Der Verzicht steht nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Mit Abgabe der Anmeldung wird diese

Vereinbarung wirksam. Verwenden die Teilnehmer ein nicht auf ihren Namen zugelassenes Fahrzeug,

so muss der Fahrzeughalter über die Haftungsausschlusserklärung in Kenntnis gesetzt werden und

die Anmeldung zum Zeichen seines Einverständnisses ebenfalls unterzeichnen.

 

Fotos und Filmmaterial 

Die Teilnehmer erklären ihr Einverständnis, dass der Veranstalter Foto-, Ton- und Filmaufnahmen von Veranstaltungen aufzeichnet. Der Veranstalter ist berechtigt, unentgeltlich über dieses Material zu verfügen, insbesondere dieses zu Werbezwecken (auch im Internet) zu verwenden

Datenschutz 

Der Veranstalter ist berechtigt, im Zusammenhang mit Buchungen und Durchführungen einer Veranstaltung personenbezogene Daten im erforderlichen Umfang zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Der Speicherung und Nutzung der Daten für die Betreuung kann jederzeit widersprochen werden. 

 

Gerichtsstand 

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand Hamburg.

Schlussbestimmungen 

Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen. 

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam bzw. undurchführbar sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die die Parteien vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bewusst gewesen wäre. Entsprechendes gilt für Vertragslücken. 

 

Sollte der Vertrag mit einem ausländischen Vertragspartner geschlossen werden, so findet auf das Vertragsverhältnis ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. 

 

mot-coach Motorradtraining
vertreten durch Jürgen Lerbs
Beim Bieberhof 11
21037 Hamburg